Rechtsstatus
Satzung
Evangelischer Verband für Diakonie der Kirchenbezirke im Landkreis ReutlingenDiakonie ist Lebens- und Wesenäußerung der Kirche. Ihre Aufgabe ist es, die Liebe Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Diakonie versteht sich als gelebter Glaube und will Antwort sein auf die Verkündigung des Evangeliums.
Um Diakonie in diesem Verständnis zu fördern, bilden die Evangelischen Kirchenbezirke Bad Urach, Münsingen, Reutlingen und Tübingen einen Diakonieverband.
Der Evangelische Kirchenbezirk Tübingen gehört dem Verband für seine Gemeinden im Landkreis Reutlingen und einzelnen nach der Satzung auch für den Kirchenbezirk Tübingen wahrgenommenen Aufgaben an.
§ 1
Name und Sitz
Der Verband trägt den Namen „Evangelischer Verband für Diakonie der Kirchenbezirke im Landkreis Reutlingen“( Diakonieverband Reutlingen).
Er hat seinen Sitz in Reutlingen und ist Mitglied im Diakonischen Werk Württemberg e.V..
§ 2
Mitglieder
Mitglieder des Verbandes sind:
1. Evangelischer Kirchenbezirk Bad Urach,
2. Evangelischer Kirchenbezirk Münsingen,
3. Evangelischer Kirchenbezirk Reutlingen,
4. Evangelischer Kirchenbezirk Tübingen.
§ 3
Aufgaben des Verbands
Er übernimmt die Planung und Koordination diakonischer Vorhaben der Kirchenbezirke im Verbandsgebiet.
Er nimmt die diakonischen und gesellschaftsdiakonischen Aufgaben der Kirchenbezirke Bad Urach, Münsingen und Reutlingen, insbesondere die Trägerschaft für die Diakonischen Bezirksstellen und die Trägerschaft für die Psychologische Beratungsstelle in Reutlingen wahr.
Von der Aufgabenübertragung sind die Diakonie- und Sozialstationen ausgenommen.
Die Diakonischen Bezirksstellen der Kirchenbezirke Bad Urach, Münsingen und Reutlingen bleiben als Dienststellen des Verbandes erhalten. Sie nehmen mindestens die diakonischen Grunddienste im Bereich der jeweiligen Kirchenbezirke wahr.Die Wahrnehmung der Dienste für den Kirchenbezirk Tübingen in den Gemeinden, die zum Landkreis Reutlingen gehören (Dörnach, Gniebel, Häslach, Pliezhausen, Rübgarten, Walddorf) und die der Verband auch sonst für den Landkreis anbietet:
- Suchtberatung
- Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung
(mit mindestens zwei Fachkräften)
- sowie ergänzend zu den Angeboten des Diakonischen Werkes Tübingen die
Der Kirchenbezirk Tübingen ist nicht gehindert, in seinen Gemeinden im Landkreis Reutlingen weiterhin alle Dienste anzubieten. Er gilt insoweit vom Verband beauftragt.
Der Verband wird vom Kirchenbezirk Tübingen ermächtigt in den Kirchengemeinden die zum Landkreis Reutlingen gehören, die Dienste der Psychologischen Beratungsstelle anzubieten.
Die Wahrnehmung der Aufgaben der ambulanten Rehabilitation außer für das Verbandsgebiet auch für den gesamten Kirchenbezirk Tübingen. Er arbeitet hierzu mit der Suchtberatung des Diakonischen Werkes Tübingen zusammen.
Die Vertretung der diakonischen Interessen in Kirche und Öffentlichkeit, in der freien Wohlfahrtspflege, gegenüber dem Landkreis Reutlingen und gegenüber staatlichen und anderen Stellen.
Die Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im übertragenen Aufgabenbereich.
Die Belebung und Weiterentwicklung der örtlichen diakonischen Dienste in den Gemeinden und in den Kirchenbezirken und die Pflege der Verbindung zu den selbstständigen diakonischen Einrichtungen im Verbandsgebiet.
§ 4
Verbandsorgane
Die Organe des Verbandes sind:
1. Die Verbandsversammlung
(2) Es wird ein beschließender Ausschuss - Kreisdiakonieausschuss - für den Verband eingerichtet. Die Verbandsorgane und der Kreisdiakonieausschuss werden nach jeder allgemeinen Kirchenwahl im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg neu gebildet. Nach Ablauf der Amtszeit nehmen die bisherigen Organe und der Kreisdiakonieausschuss ihre Funktion solange wahr, bis neue Organe und der neue Kreisdiakonieausschuss gebildet sind.
(3) Für die Arbeit der Verbandsorgane und des Kreisdiakonieausschusses gelten die Regelungen der Kirchenbezirksordnung entsprechend.
§ 5
Verbandsversammlung
(1) Der Verbandsversammlung gehören an:- Drei Vertreterinnen oder Vertreter des Evangelischen Kirchenbezirkes Münsingen. Fünf Vertreterinnen oder Vertreter des Evangelischen Kirchenbezirkes Bad Urach. Zehn Vertreterinnen oder Vertreter des Evangelischen Kirchenbezirkes Reutlingen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Evangelischen Kirchenbezirkes Tübingen.
- Die Dekaninnen oder Dekane der Kirchenbezirke Bad Urach, Münsingen und Reutlingen oder deren Stellvertreter.
- Die Diakoniepfarrerinnen oder Diakoniepfarrer der Kirchenbezirke Bad Urach, Münsingen und Reutlingen. Die Vertreterinnen und Vertreter nach Nr. 1 werden von den jeweiligen Bezirkssynoden gewählt. Für sie werden Stellvertreterinnen und Stellvertreter für den Fall der Verhinderung gewählt. Die Zahl der Theologinnen und Theologen unter den Vertreterinnen und Vertretern eines jeden Mitgliedsbezirkes, die ein Gemeindepfarramt versehen, einschließlich der Dekaninnen und Dekane, muss unter der Hälfte der Gesamtzahl der Vertreterinnen und Vertreter desMitgliedsbezirkes bleiben.
- Die Mitglieder des Vorstandes, sofern sie nicht ohnehin der Verbandsversammlung angehören.
- Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Verbandes.
- Die Rechnerin oder der Rechner des Verbandes.
- Ihre Vertreterinnen oder Vertreter können beratend teilnehmen.
Die Verbandsversammlung beschließt über die grundsätzlichen Fragen des Verbandes. Dies sind insbesondere:
- Die Wahl des Vorstandes (§ 6 Abs. 1 Verbandssatzung).
- Die Wahl der Mitglieder des Kreisdiakonieausschusses nach § 7 Abs.1 Nr.2. 3. Der Beschluss über den Haushaltsplan, die Feststellung des Rechnungsergebnisses, der Beschluss über die Höhe der Umlage sowie die Entlastung des Vorstandes und der Personen, die für den Vollzug des Haushaltsplanes und der dazu ergangenen Beschlüsse zuständig waren.
- Die Änderung der Satzung unter Beachtung von § 10.
- Personelle und sachliche Grundsatzentscheidungen in den übertragenen Aufgabenbereichen.
- Der Erlass einer Geschäftsordnung.
- Die Wahl der Vertreterin oder des Vertreters in der Mitgliederversammlung des Diakonischen Werkes.
- Die Anstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und die Wahl der Rechnerin oder des Rechners.
§ 6
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus der oder dem von der Verbandsversammlung gewählten ersten und zweiten Vorsitzenden.
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
2. Vorsitz im beschließenden Ausschuss, - Kreisdiakonieausschuss.
3. Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer, sowie über die Rechnerin oder den Rechner.
§ 7
Beschließender Ausschuss
- Kreisdiakonieausschuss -Dem Kreisdiakonieausschuss gehören an:
2. Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen Kirchenbezirke Bad Urach, Münsingen, Reutlingen und Tübingen, die der Verbandsversammlung angehören.
3. Eine Dekanin oder ein Dekan der Evangelischen Kirchenbezirke Bad Urach, Münsingen oder Reutlingen, wenn nicht schon eine Dekanin oder ein Dekan nach Nr. 1 oder 2 dem Kreisdiakonieausschuss angehört.
4. Die Sprecherin oder der Sprecher der Diakoniepfarrerinnen und Diakoniepfarrer der Kirchenbezirke Bad Urach, Münsingen und Reutlingen.
5. Die Rechnerin oder der Rechner des Verbandes.
6. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Verbandes mit beratender Stimme.
7. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Diakonischen Werkes Tübingen mit beratender Stimme.
Für die Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 1 Nr. 2 werden Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt, die im Falle des Ausscheidens oder der Verhinderung eintreten.
Die Sprecherin oder der Sprecher der Diakoniepfarrerinnen und Diakoniepfarrer wird von diesen aus ihrer Mitte gewählt.
Zum Kreisdiakonieausschuss werden die beteiligten kirchlichen Verwaltungsstellen eingeladen. Ihre Vertreterinnen oder Vertreter können beratend teilnehmen.
Der Vorstand hat den Vorsitz im Kreisdiakonieausschuss.
Die Aufgaben des Kreisdiakonieausschusses sind:
Die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung.
Die Beratung und Beschlussempfehlung über den Entwurf des Haushaltsplanes und zur Feststellung des Rechnungsergebnisses.
Die Bewirtschaftung des Haushaltsplanes,
die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, soweit dies nicht in der durch die Verbandsversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes übertragen ist.Die Benennung von Vertreterinnen und Vertretern in den Gremien der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege.
§ 8
Geschäftsführung und Rechnungsführung
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle des Verbandes und hat die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes. Bei einer Zusammenarbeit nach dem Verbandsgesetz oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag kann die Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht durch eine andere kirchliche öffentlich rechtliche Körperschaft vorgesehen werden.
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt in der Regel den Verband nach außen, soweit sich der Vorstand diese Vertretung nicht selbst vorbehält.
Die Rechnerin oder der Rechner des Verbandes ist Beauftragte/r für den Haushalt nach Nr. 2 der Ausführungsverordnung zur Haushaltsordnung und führt die Rechnung des Verbandes. Sie oder er steht unter der Fachaufsicht des Vorstandes.
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer trifft haushaltswirksame Entscheidungen nach Maßgabe der Geschäftsordnung im Einvernehmen mit der Rechnerin oder dem Rechner. Sie oder er bezieht die Rechnerin oder den Rechner in Planungen mit ein, die für den Diakonieverband künftig haushaltswirksam werden. Ist das Einvernehmen nicht herzustellen, entscheidet der Kreisdiakonieausschuss.
§ 9
Finanzierung
Für die Finanzierung des Verbandes wird von den Kirchenbezirken Bad Urach,
Soweit ein Arbeitsbereich ganz oder zum Teil auf den Bereich eines oder mehrerer Mitglieder beschränkt ist oder nur in einem Teilbereich eines Mitglieds angeboten wird, tragen diese Mitglieder die Kosten der Arbeit in ihrem Bereich nach der bei ihnen betroffenen Gemeindegliederzahl.
Vom Kirchenbezirk Tübingen wird für die Kosten der Suchtberatung eine Umlage nach Gemeindegliederzahlen nach Abzug der Zuschüsse und Kostenersätze von dritter Seite erhoben.
Für die Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung, sowie teilweise Wahrnehmung der Ehe-, Familien- und Lebensberatung und Vertretung diakonischer Anliegen gegenüber Dritten gewährt der Kirchenbezirk Tübingen eine Zuweisung im Jahr 2002 von 8000 Euro. Dieser Betrag wird jährlich entsprechend der Veränderung des Zuweisungsbetrags nach den Verteilgrundsätzen an Tübingen angepasst.
Des weiteren leistet der Kirchenbezirk Tübingen, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, für die Aufgaben des Evangelischen Verbandes für Diakonie der Kirchenbezirke im Landkreis Reutlingen in der Erziehungsberatung der Psychologischen Beratungsstelle Reutlingen und ggf. zur Anpassung der Strukturen zeitlich befristet in den Jahren 2002 bis 2007 jeweils jährlich einen Beitrag von 10.000 Euro an den Verband. Sollte während des genannten Zeitraums eine rechtliche Verpflichtung zur finanziellen Beteiligung des Kirchenbezirks Tübingen an Einrichtungen für Kirchengemeinden des Kirchenbezirks Tübingen die zum Landkreis Reutlingen gehören entstehen, so werden ab diesem Zeitpunkt die o.g. Zahlungen für die restlichen Jahre angerechnet.
Bei den Kosten für die Aufgaben, die der Verband nach § 3 Nr. 4 auch für den gesamten Kirchenbezirk Tübingen wahrnimmt, beteiligt sich dieser mit der Hälfte der Kosten.
Spätestens zum Haushaltsjahr 2007 wird überprüft, ob das bisherige Umlageverfahren beibehalten werden soll.
§ 10
Satzungsänderung, Kündigung und Auflösung des Verbandes
(1) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen außer der im Verbandsgesetz beschriebenen Mehrheiten der Zustimmung der Mitglieder nach § 2.(2) Ein Austritt aus dem Verband ist nach Maßgabe der Regelungen des Diakoniegesetzes und des Kirchlichen Verbandsgesetzes möglich. Er bedarf der Genehmigung des Oberkirchenrates. Diese kann nur erteilt werden, wenn die nach dem Diakoniegesetz und der Diakonischen Bezirksordnung vorgeschriebene Zusammenarbeit auf Landkreisebene gesichert bleibt und notwendige Übergangsfristen eingehalten werden.
Die Aufgabenübertragung nach § 3 Nr. 4 kann vom Kirchenbezirk Tübingen, außer für das Gebiet des Landkreises Reutlingen, mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gesondert gekündigt werden. Die Kündigung ist aber frühestens zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Verband die im Blick auf die Aufgabe eingegangenen Arbeitsverhältnisse beenden oder das Personal zumutbar anderweitig einsetzen kann, das im Blick auf die Aufgabe angestellt ist. Auch der Verband ist in der genannten Frist zur Kündigung berechtigt.
Bei der Auflösung des Verbandes fällt sein Vermögen an das Mitglied zurück, das dieses eingebracht oder für dessen Arbeitsbereich es sich angesammelt hat.
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Oberkirchenrat.
Soweit sich Vermögen aus den Zahlungen der Mitglieder für allgemeine verbandsbezogene Aufgaben angesammelt hat, fällt es anteilmäßig entsprechend der letzten allgemeinen Umlagezahlungen an diese.
§ 11
Inkrafttreten, Übergangsregelungen
(1) Die Satzung des Diakonieverbandes tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.(2) Zum 01. Januar 2002 geht der Betrieb der Diakonischen Bezirksstellen Bad Urach, Münsingen und Reutlingen auf den Diakonieverband über, ebenso der Psychologischen Beratungsstelle des Kirchenbezirks Reutlingen. Der Verband tritt in alle Rechte und Pflichten der Kirchenbezirke aus dem Betrieb dieser Einrichtungen ein, insbesondere in die Arbeitsverträge mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Die den genannten Diakonischen Bezirksstellen und der Psychologischen Beratungsstelle dienenden beweglichen Vermögensgegenstände übereignen die Kirchenbezirke zu diesem Zeitpunkt. Ein Ausgleich erfolgt nicht. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte verbleiben im Eigentum der jeweiligen Kirchenbezirke.
(3) Bis zur Anstellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers durch die Verbandsversammlung beauftragt der Kreisdiakonieausschuss eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer einer Diakonischen Bezirksstelle der Kirchenbezirke Bad Urach, Münsingen oder Reutlingen mit der Führung der Geschäfte des Verbandes.
(4) Mit Inkrafttreten dieser Satzung wird die kirchenrechtliche Vereinbarung zwischen den Kirchenbezirken Bad Urach, Münsingen und Reutlingen über die Wahrnehmung diakonischer Aufgaben im Landkreis Reutlingen vom
01. Januar 1985 (Abl. 52 S. 4) und mit dem Kirchenbezirk Tübingen vom
01. Januar 1985 (Abl. 52 S. 47) aufgehoben.
(5) Der Verband tritt in die Rechte und Pflichten des Kirchenbezirkes Reutlingen aus den kirchenrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Kirchenbezirken Balingen, Biberach und Reutlingen vom 19. Mai 1989 (Abl. 53 S. 680) und zwischen den Kirchenbezirken Balingen, Reutlingen und Sulz am Neckar vom 18. März 1986 (Abl. 52 S. 50) ein. Er tritt weiter in die Rechte und Pflichten der kirchenrechtlichen Vereinbarung des Kirchenbezirkes Münsingen mit den Kirchenbezirken Ulm und Blaubeuren (Abl. 52 S. 10) ein. Die Vertreterinnen oder Vertreter des Verbandes im Kreisdiakonieausschuss im Alb-Donau-Kreis, im Kreisdiakonieausschuss Sigmaringen, im Kreisdiakonieausschuss Zollernalbkreis wählt der Kreisdiakonieausschuss.
Der Diakonieverband tritt in die Rechte und Pflichten des Kirchenbezirkes Reutlingen aus dem Vertrag mit der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zur Übernahme der Trägerschaft für die Psychologische Beratungsstelle in Reutlingen vom 20. Juni 1997 ein, insbesondere auch hinsichtlich der Regelungen der Fachaufsicht.
- Für den Kirchenbezirk Bad Urach: Dekan Harald Klingler
- Für den Kirchenbezirk Münsingen: Dekan Ulrich Poguntke
- Für den Kirchenbezirk Reutlingen: Dekan Dr. Jürgen Mohr
- Für den Kirchenbezirk Tübingen: Dekanin Dr. Kling-de-Lazzer
Aktuelles aus dem Verband
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